Das Kostenerstattungsverfahren

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Krankenkassen, rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten zu sorgen. Ist die Krankenkasse dazu nicht in der Lage und sind den Versicherten für eine selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Kasse die Ausgaben erstatten. Eine selbst beschaffte Leistung kann die psychotherapeutische Behandlung in einer Privatpraxis sein (s. § 13 Absatz 3 SGB V). Dieser Anspruch auf Kostenerstattung ist also gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen gesetzlichen Krankenkassen.

(Quelle: BptK-Info „Kostenerstattung“)

 

Um sicher zu gehen, dass Ihre Kasse die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung in meiner Privatpraxis übernimmt, erfragen Sie dies bitte im Vorfeld.

Kann ich Ihnen einen freien Platz anbieten, stellen Sie vorab bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag, bei dem ich Sie gerne unterstütze.

 

Folgende Unterlagen sind normaler Weise dafür notwendig:

  • Ihr schriftlicher Antrag, in dem Sie die Gründe darlegen warum Sie zeitnah einer Psychotherapie bedürfen.
  • Ein Protokoll über ihre vergeblichen Bemühungen bei einem Vertragspsychotherapeuten der gesetzlichen Krankenkassen einen Therapieplatz zu bekommen.
  • Eine Dringlichkeitsbescheinigung Ihres Arztes aus der hervorgeht, dass eine psychotherapeutische Behandlung notwendig und eine längere Wartezeit in Ihrem Fall unzumutbar ist.
  • Meine Bescheinigung, dass eine Behandlung zeitnah erfolgen kann.

Weitere Informationen zum Thema Kostenerstattung finden Sie auch in diesen Broschüren:

Ratgeber Kostenerstattung der Bundespsychotherapeutenkammer (hier klicken)

Flyer Kostenerstattung der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung (hier klicken)