Das Kostenerstattungsverfahren
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Krankenkassen, rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten zu sorgen. Ist die Krankenkasse dazu nicht in der Lage und sind den Versicherten für eine selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Kasse die Ausgaben erstatten. Eine selbst beschaffte Leistung kann die psychotherapeutische Behandlung in einer Privatpraxis sein (s. § 13 Absatz 3 SGB V). Dieser Anspruch auf Kostenerstattung ist also gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen gesetzlichen Krankenkassen.
(Quelle: BptK-Info „Kostenerstattung“)
Um sicher zu gehen, dass Ihre Kasse die Kosten für die psychotherapeutische Behandlung in meiner Privatpraxis übernimmt, erfragen Sie dies bitte im Vorfeld.
Kann ich Ihnen einen freien Platz anbieten, stellen Sie vorab bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag, bei dem ich Sie gerne unterstütze.
Folgende Unterlagen sind normaler Weise dafür notwendig:
Weitere Informationen zum Thema Kostenerstattung finden Sie auch in diesen Broschüren:
Ratgeber Kostenerstattung der Bundespsychotherapeutenkammer (hier klicken)
Flyer Kostenerstattung der Deutschen Psychotherapeuten Vereinigung (hier klicken)